Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
185.11 FAV CH-BL

Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Regelungsbereich (FAV)

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom 25. Juni 2009.

2. Sie wird vom Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion vollzogen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Anzahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter in der Konsultativkommission «Aufgabenteilung und Finanzausgleich» beträgt mindestens 12.

2. Der Kommissionsvorsitz wird von der Finanz- und Kirchendirektion (kurz: Direktion) geführt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Regierungsrat legt Ende Juni für das laufende Kalenderjahr («Finanzausgleichsjahr») fest und verfügt

a. die Beiträge des Ressourcenausgleichs,

b. * den Pro-Kopf-Beitrag der Einwohnergemeinden für den Härtefonds,

c. die Beiträge zur Lastenabgeltung,

d. die Übergangsbeiträge,

e. * die Beiträge der Einwohnergemeinden gemäss § 13 des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV vom 15. Februar 1973[4],

f. * die Kompensationsleistungen,

g. * die Solidaritätsbeiträge,

h. * die Kosten der Spitalbeschulung von Kindergärtnern und Primarschülern gemäss den §§ 10a bzw. 16a der Verordnung vom 13. Mai 2003[5] für den Kindergarten und die Primarschule,

i. * die Kosten für die Mitglieder der Vorstände der Schulleitungskonferenzen Primarstufe und Musikschulen gemäss den §§ 11 bzw. 18a der Verordnung vom 13. Mai 2003[6] für die Schulleitungen und die Schulsekretariate,

j. * die Beiträge der Einwohnergemeinden gemäss den §§ 7e Abs. 3 und 4 sowie § 30 Abs. 2 der Anmeldungs- und Registerverordnung vom 13. Mai 2014[7].

1bis. Gleichzeitig verfügt der Regierungsrat das Ausgleichsniveau für das Folgejahr.

2. Die Beiträge werden den Einwohnergemeinden Anfang August ausgerichtet bzw. belastet.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der gemäss § 13 des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV vom 15. Februar 1973 auf die Einwohnergemeinden entfallende Anteil an die Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Staatsrechnung des Rechnungsjahres.

2. Die Einwohnerzahl richtet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik im Rechnungsjahr.

Ressourcenausgleich

1. Die Steuererträge der Einwohnergemeinden richten sich nach den Gemeinderechnungen des Kalenderjahres, das dem Finanzausgleichsjahr vorangegangen ist (kurz: Rechnungsjahr).

2. Die Gemeinde übermittelt dem Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion bis zum 30. April den gemeinderätlichen Entwurf der Jahresrechnung in elektronischer Form via Webplattform. Zudem reicht sie den unterzeichneten Auszug mit den Steuerwerten im PDF-Format ein. Erfolgt die Einreichung nicht fristgerecht, schätzt das Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion die Steuererträge ein.

3. Nimmt eine Gemeinde die Steuerabgrenzung gemäss § 15 Abs. 2 der Gemeinderechnungsverordnung vom 14. Februar 2012 nicht korrekt vor, korrigiert das Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion nach Rücksprache mit der Gemeinde die Steuererträge entsprechend.

4. Besteht zwischen dem gemeinderätlichen Entwurf der Jahresrechnung und der Jahresrechnung eine erhebliche Differenz bei den für die Steuerkraft massgebenden Beträgen, wird die Differenz bei der Festlegung der Steuerkraft im Kalenderjahr berücksichtigt, das dem Finanzausgleichsjahr folgt.

5. Die Einwohnerzahl richtet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik im Rechnungsjahr.

6. ...

Ressourcenausgleich

1. Das Ausgleichsniveau für das Folgejahr wird in der Regel so festgelegt, dass ausgehend von der aktuellen Steuerertragsprognose und einem Fondsbestand

a. * von weniger als CHF -15 Mio. mit einer Fondseinlage von CHF 5 Mio.,

b. * zwischen CHF -15 Mio. und CHF -5 Mio. mit einer Fondseinlage von CHF 2,5 Mio.,

c. * zwischen CHF -5 Mio. und CHF 5 Mio. mit keiner Fondseinlage und keiner Fondsentnahme,

d. * zwischen CHF 5 Mio. und CHF 15 Mio. mit einer Fondsentnahme von CHF 2,5 Mio.,

e. * von mehr als CHF 15 Mio. mit einer Fondsentnahme von CHF 5 Mio.

2. Das Ausgleichsniveau soll dabei von Jahr zu Jahr nicht um mehr als CHF 50.- zu- oder abnehmen.

Ressourcenausgleich

1. Der Ausgleichsfonds darf einen Bestand von CHF -25 Mio. nicht unterschreiten und einen Bestand von CHF 25 Mio. nicht überschreiten.

2. Sollte Abs. 1 im Finanzausgleichsjahr aufgrund des im Vorjahr festgelegten Ausgleichsniveaus nicht erfüllt sein, wird das Ausgleichsniveau entsprechend angepasst.

Härtebeitrag

1. Der Regierungsrat gewährt auf Gesuch hin Härtebeiträge.

2. Das Gesuch ist der Direktion einzureichen und hat folgende Angaben zu enthalten

a. Bedarfsbeschrieb;

b. Darstellung der kommunalen Finanzpolitik der letzten 5 Jahre;

c. Aufzeigen der Gemeindeperspektiven der nächsten 10 Jahre;

d. Finanzplan, ausgehend vom vergangenen Rechnungsjahr;

e. Art und Anteil der Eigenfinanzierung.

Härtebeitrag

1. Das Gesuch wird hinsichtlich folgender Kriterien geprüft

a. Notwendigkeit und Angemessenheit des Bedarfs,

b. Einhaltung der Gemeinderechnungsverordnung vom 14. Februar 2012,

c. Ursachen eines allfälligen Haushaltsungleichgewichts,

d. Art und Anteil der Eigenfinanzierung,

e. interkommunaler Belastungsvergleich insbesondere hinsichtlich Steuern und Gebühren.

2. Das Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion lädt die Gesuchstellerin zu einem Gespräch ein.

Härtebeitrag

1. Das Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion erstattet den Einwohnergemeinden und der Öffentlichkeit regelmässig Bericht über ausgerichtete Härtebeiträge.

Lastenabgeltung

1. Die Lastenabgeltung für die Schülerzahl wird jährlich bei CHF 7,2 Millionen festgelegt.

2. Die nicht-deutschsprachigen Schülerinnen und Schüler werden 1,5-fach gewichtet, die deutschsprachigen einfach.

3. Berechnungsgrundlagen für die gewichtete Kindergarten- und Primarschülerzahl gemäss § 11 Abs. 2 Bst. a FAG sind die Lernendenstatistik des Kantons Basel-Landschaft sowie die Einwohnerzahl am Ende des Rechnungsjahres gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.

4. Die betroffenen Einwohnergemeinden erhalten pro gewichteter Schülerin oder gewichtetem Schüler über dem Durchschnitt den gleichen Betrag.

Lastenabgeltung

1. Die Lastenabgeltung für die Bevölkerungsdichte und die geographische Lage wird jährlich bei CHF 4,54 Millionen festgelegt.

2. Berechnungsgrundlagen für die Bevölkerungsdichte gemäss § 11 Abs. 2 Bst. b FAG sind die mittlere Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik sowie die Gesamtgemeindefläche gemäss der Arealstatistik des Kantons Basel-Landschaft. Die Bevölkerungsdichte wird bis zu 80 % des kantonalen Durchschnitts berücksichtigt und zu 80 % gewichtet.

3. Berechnungsgrundlagen für die geographische Lage gemäss § 11 Abs. 2 Bst. b FAG sind die Fahrdistanzen zwischen den Ortszentren und den Sekundarschulstandorten der einzelnen Gemeinden. Die Distanz zur Sekundarschule wird ab dem kantonalen Durchschnitt berücksichtigt und zu 20 % gewichtet.

4. Die Lastabgeltung wird hälftig nach der Einwohnerzahl und hälftig nach der Gesamtfläche der betroffenen Einwohnergemeinden ausgerichtet.

Lastenabgeltung

1. Die Lastenabgeltung für die Sozialhilfe wird jährlich bei CHF 8,38 Mio. festgelegt.

2. Berechnungsgrundlage für die Lastenabgeltung für die Sozialhilfe ist der Sozialindex.

3. Der Sozialindex ist die Summe folgender mit Hilfe der Hauptkomponentenanalyse gewichteter Anteile

a. Anteil arbeitsloser Personen an der Einwohnerzahl der 15- bis 64-Jährigen;

b. Anteil alleinerziehender sozialhilfebeziehender Personen an der Einwohnerzahl;

c. Anteil ausländischer Personen aus Herkunftsländern, welche gemessen am kantonalen Bevölkerungsanteil eine überdurchschnittliche Sozialhilfequote aufweisen, an der Einwohnerzahl; und

d. Anteil sozialhilfebeziehender Personen an der Einwohnerzahl.

4. Die Lastabgeltung richtet sich nach den Indexpunkten über dem Durchschnitt multipliziert mit der Einwohnerzahl.

Lastenabgeltung

1. Die Lastenabgeltung für die Nicht-Siedlungsfläche wird jährlich bei CHF 2,56 Mio. festgelegt.

2. Berechnungsgrundlage für die Lastenabgeltung für die Nicht-Siedlungsfläche ist die Arealstatistik des Kantons Basel-Landschaft.

3. Die betroffenen Einwohnergemeinden erhalten pro Hektar Nicht-Siedlungsfläche über dem Durchschnitt den gleichen Betrag.

Kompensationsleistungen

1. Als hochbetagt im Sinne von § 15c Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes gelten die Einwohner und Einwohnerinnen ab Alter 80.

2. Als wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 15c Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes gelten das steuerbare Einkommen zuzüglich 10 % des steuerbaren Vermögens.

3. Einwohnergemeinden mit einem überdurchschnittlichen Anteil hochbetagter Einwohner und Einwohnerinnen in wirtschaftlichen Verhältnissen unter CHF 50‘000.- wird die Anzahl hochbetagter Einwohner und Einwohnerinnen um die mit dem Faktor 1,5 verstärkte prozentuale Differenz zum Durchschnitt erhöht.

4. Einwohnergemeinden mit einem unterdurchschnittlichen Anteil hochbetagter Einwohner und Einwohnerinnen in wirtschaftlichen Verhältnissen unter CHF 50‘000.- wird die Anzahl hochbetagter Einwohnerinnen und Einwohner um die mit dem Faktor 1,5 verstärkte prozentuale Differenz zum Durchschnitt gesenkt.

5. Die Einwohnergemeinden erhalten pro einkommensgewichtete hochbetagte Einwohnerin oder einkommensgewichteten hochbetagten Einwohner den gleichen Betrag.

Weitere Bestimmungen

1. Der bisherige Projektfonds wird per 31. Dezember 2016 aufgelöst und dessen Mittel werden an den Verband Basellandschaftlicher Gemeinden übertragen.

2. ...

3. ...

4. ...

Weitere Bestimmungen

1. Gestützt auf § 21 Abs. 2 FAG ergeben sich bei den folgenden Einwohnergemeinden folgende Differenzbeträge (in CHF)

1. Aesch: 549 986

2. Anwil: 164 548

3. Augst: 18 799

4. Bennwil: 69 506

5. Birsfelden: 449 258

6. Böckten: 35 373

7. Bretzwil: 211 141

8. Brislach: 279 856

9. Bubendorf: 206 734

10. Buckten: 201 040

11. Burg i.L.: 27 780

12. Buus: 9 340

13. Diegten: 212 481

14. Diepflingen: 99 271

15. Dittingen: 76 025

16. Ettingen: 251 004

17. Frenkendorf: 452 360

18. Füllinsdorf: 234 716

19. Gelterkinden: 508 025

20. Giebenach: 22 349

21. Grellingen: 161 869

22. Häfelfingen: 43 673

23. Hemmiken: 60 702

24. Hölstein: 175 897

25. Itingen: 79 607

26. Kilchberg: 13 259

27. Langenbruck: 64 864

28. Läufelfingen: 86 546

29. Laufen: 393 770

30. Lausen: 326 604

31. Lauwil: 61 850

32. Liedertswil: 12 627

33. Liestal: 656 968

34. Lupsingen: 31 963

35. Nenzlingen: 63 129

36. Niederdorf: 254 924

37. Oltingen: 127 583

38. Ormalingen: 33 056

39. Pratteln: 902 112

40. Reigoldswil: 235 374

41. Rickenbach: 104 120

42. Roggenburg: 44 953

43. Röschenz: 49 590

44. Rothenfluh: 91 484

45. Rümlingen: 102 708

46. Rünenberg: 16 111

47. Tecknau: 173 133

48. Tenniken: 7 940

49. Titterten: 77 557

50. Wahlen: 225 650

51. Waldenburg: 131 633

52. Wenslingen: 96 064

53. Wintersingen: 82 728

54. Wittinsburg: 34 586

55. Zeglingen: 115 299

56. Ziefen: 138 085

57. Zunzgen: 300 770

58. Zwingen: 177 818

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →