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§ 98 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Organ

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Die Kontrollorgane - Die Rechnungsprüfungskommission
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§ 98 Gemeindegesetz, GemG · Organ

1. Die Einwohnergemeinde bestellt eine Rechnungsprüfungskommission.

2. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder sowie das Wahlorgan. Der Gemeinderat sowie die Behörden gemäss den §§ 91 - 95 sind als Wahlorgan unzulässig.

3. Die Mitglieder des Gemeinderats sowie der Behörden gemäss den §§ 91 bis 95 dürfen der Rechnungsprüfungskommission nicht angehören.

4. Aufsichtsinstanz über die Rechnungsprüfungskommission ist der Regierungsrat.

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