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CH-BL
§ 95 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Baubewilligungsbehörde
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Die übrigen Gemeindebehörden
§ 95 Gemeindegesetz, GemG · Baubewilligungsbehörde
1. Der Gemeinderat ist die Bewilligungsbehörde, wenn der Einwohnergemeinde das Baubewilligungswesen übertragen ist.
2. Durch die Gemeindeordnung können die Einwohnergemeinden eine besondere Baubewilligungsbehörde einsetzen. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder. Ein Mitglied muss dem Gemeinderat angehören.
3. Aufsichtsinstanz über die Bewilligungsbehörde ist der Regierungsrat.