180
CPFGEMGLCo
CH-BL
§ 92 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Sozialhilfebehörde
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Die übrigen Gemeindebehörden
§ 92 Gemeindegesetz, GemG · Sozialhilfebehörde
1. Hinsichtlich der Zusammensetzung und der Aufgaben der Sozialhilfebehörde gelten die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes.