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§ 92 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Sozialhilfebehörde

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Die übrigen Gemeindebehörden
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§ 92 Gemeindegesetz, GemG · Sozialhilfebehörde

1. Hinsichtlich der Zusammensetzung und der Aufgaben der Sozialhilfebehörde gelten die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes.

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