Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 91 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Schulräte

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Die übrigen Gemeindebehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (235 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 91 Gemeindegesetz, GemG · Schulräte

1. Die Gemeinde legt in der Gemeindeordnung fest

a. * die Anzahl ihrer Schulräte für die Primarstufe, sofern sich die Einwohnergemeinde nicht für ein Führungsmodell mit Gemeinderat entschieden hat;

abis. * die Anzahl ihrer Schulräte für die Musikschule;

b. die Zahl der Mitglieder sowie das Wahlorgan für die Schulräte gemäss Buchstabe a;

c. das Wahlorgan für die Mitglieder des Schulrates für die Sekundarschule.

2. Aufsichtsinstanz über die Schulräte ist die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

← § 90a Gemeindegesetz, GemG Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinden § 92 Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →