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CH-BL
§ 91 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Schulräte
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Die übrigen Gemeindebehörden
§ 91 Gemeindegesetz, GemG · Schulräte
1. Die Gemeinde legt in der Gemeindeordnung fest
a. * die Anzahl ihrer Schulräte für die Primarstufe, sofern sich die Einwohnergemeinde nicht für ein Führungsmodell mit Gemeinderat entschieden hat;
abis. * die Anzahl ihrer Schulräte für die Musikschule;
b. die Zahl der Mitglieder sowie das Wahlorgan für die Schulräte gemäss Buchstabe a;
c. das Wahlorgan für die Mitglieder des Schulrates für die Sekundarschule.
2. Aufsichtsinstanz über die Schulräte ist die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.