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§ 90 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Aufsichtsinstanz

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Die Gemeindekommission
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§ 90 Gemeindegesetz, GemG · Aufsichtsinstanz

1. Aufsichtsinstanz über die Gemeindekommission ist die Gemeindeversammlung.

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