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§ 9 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Unvereinbarkeit

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
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§ 9 Gemeindegesetz, GemG · Unvereinbarkeit

1. Die Mitglieder des Regierungsrats und des Kantonsgerichts sowie die Gemeindeangestellten dürfen nicht den Gemeindebehörden und den Kontrollorganen angehören. Lehrkräfte an Gemeinde- oder an Kreisschulen dürfen nicht den Behörden und Kontrollorganen der Gemeinde bzw. der beteiligten Gemeinden angehören, ausser die Gemeindeordnung sieht die Vereinbarkeit vor. Vorbehalten sind die besonderen, für die einzelnen Gemeindebehörden geltenden Unvereinbarkeiten und Vereinbarkeiten.

2. Die Gemeindeangestellten dürfen dem Einwohnerrat sowie den kollegial zusammengesetzten Hilfsorganen (§§ 104-106) angehören. Nebenbeschäftigte Gemeindeangestellte dürfen mit Bewilligung des Regierungsrats dem Gemeinderat sowie den übrigen Gemeindebehörden (§§ 91-95) angehören.

3. Der Regierungsrat bezeichnet die Funktionen in der kantonalen Verwaltung, die mit der Mitgliedschaft in bestimmten Gemeindebehörden und Kontrollorganen unvereinbar sind.

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