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CH-BL
§ 89 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Mitglieder
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Die Gemeindekommission
§ 89 Gemeindegesetz, GemG · Mitglieder
1. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Gemeindekommissionsmitglieder.
2. Die Mitglieder des Gemeinderates dürfen nicht gleichzeitig der Gemeindekommission angehören.