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§ 89 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Mitglieder

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Die Gemeindekommission
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§ 89 Gemeindegesetz, GemG · Mitglieder

1. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Gemeindekommissionsmitglieder.

2. Die Mitglieder des Gemeinderates dürfen nicht gleichzeitig der Gemeindekommission angehören.

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