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§ 88 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Aufgaben

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Die Gemeindekommission
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§ 88 Gemeindegesetz, GemG · Aufgaben

1. Durch die Gemeindeordnung können die Einwohnergemeinden mit der ordentlichen Gemeindeorganisation eine Gemeindekommission einführen.

2. Die Gemeindekommission berät die Geschäfte der Gemeindeversammlung und stellt ihr Antrag.

3. Die Gemeindekommission kann entweder für sich allein oder in Verbindung mit dem Gemeinderat oder anderen Gemeindebehörden als Wahlbehörde für die nicht durch das Volk zu wählenden Behörden sowie für die Gemeindeangestellten eingesetzt werden.

4. Die Gemeindeordnung kann der Gemeindekommission eine weitergehende Finanzkompetenz als dem Gemeinderat übertragen. Von dieser darf jedoch die Kommission nur bei Geschäften Gebrauch machen, die ihr vom Gemeinderat vorgelegt werden.

5. ...

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