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§ 87 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Stellvertretung

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Der Gemeinderat - die Gemeindepräsidentin
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§ 87 Gemeindegesetz, GemG · Stellvertretung

1. Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

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