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CH-BL
§ 87 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Stellvertretung
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Der Gemeinderat - die Gemeindepräsidentin
§ 87 Gemeindegesetz, GemG · Stellvertretung
1. Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.