§ 86 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Aufgaben des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin
§ 86 Gemeindegesetz, GemG · Aufgaben des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin
1. Als Vorsteher oder Vorsteherin der Gemeinde hat der Gemeindepräsident bzw. die Gemeindepräsidentin vor allem die folgenden Aufgaben
1. Leiten der Gemeindeversammlungen, sofern nicht das Amt eines separaten Gemeindeversammlungspräsidiums eingeführt ist, sowie Leiten der Gemeinderatssitzungen;
2. Sicherstellen, dass die Zuschriften an die Gemeinde unverzüglich an das zuständige Gemeindeorgan weitergeleitet werden;
3. Überwachen des Vollzugs der Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Gemeinderates;
4. Wahrnehmen der obersten Vorgesetztenfunktion gegenüber den Gemeindeangestellten und überwachen ihrer Amtsführung, soweit die Gemeindeangestellten nicht einem einzelnen Gemeinderatsmitglied oder einer Spezialbehörde unterstellt sind.
2. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin handelt für den Gemeinderat, wenn unverzüglich Massnahmen zu treffen sind. Wird dadurch der Geschäftskreis eines anderen Gemeinderatsmitgliedes betroffen, so hat er bzw. sie nach Möglichkeit die Massnahmen mit diesem zu besprechen. Er bzw. sie hat dem Gemeinderat in der folgenden Sitzung von den getroffenen Verfügungen Kenntnis zu geben. Der Gemeinderat kann die Präsidialverfügungen aufheben, sofern dies für die davon Betroffenen keine erheblichen Nachteile zur Folge hat.
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