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CH-BL
§ 85 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Stellung
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Der Gemeinderat - die Gemeindepräsidentin
§ 85 Gemeindegesetz, GemG · Stellung
1. Der Gemeindepräsident bzw. die Gemeindepräsidentin ist Vorsteher bzw. Vorsteherin der Gemeinde.
2. Er oder sie übt ausserdem staatliche Funktionen nach Massgabe der Gesetzgebung aus.