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§ 83a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinnützige Arbeit

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Der Gemeinderat - Die Gesamtbehörde
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§ 83a Gemeindegesetz, GemG · Gemeinnützige Arbeit

1. Leistet der oder die Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht oder nicht entsprechend der Strafverfügung, stellt dies der Gemeinderat oder der Ausschuss (§ 81 Absatz 4) fest und ordnet die Vollstreckung der Busse an.

2. Ist auch diese Vollstreckung nicht erfolgreich, so gilt das Vorgehen gemäss § 83.

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