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§ 83 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Ersatzfreiheitsstrafen

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Der Gemeinderat - Die Gesamtbehörde
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§ 83 Gemeindegesetz, GemG · Ersatzfreiheitsstrafen

1. Ist die Busse auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, stellt dies das Strafgerichtspräsidium auf begründeten Antrag des Gemeinderats fest und ordnet den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an.

1bis ...

2. Kann der oder die Verurteilte die Busse nicht bezahlen, weil sich ohne sein oder ihr Verschulden die für die Bemessung massgebenden Verhältnisse seit der Bussenverfügung erheblich verschlechtert haben, kann sie oder er dem Strafgerichtspräsidium beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen

a. * die Zahlungsfrist bis zu 24 Monate zu verlängern oder

b. * die Busse zu reduzieren oder

c. * gemeinnützige Arbeit anzuordnen.

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