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§ 82 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Einsprache, gerichtliche Beurteilung, Berufung

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Der Gemeinderat - Die Gesamtbehörde
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§ 82 Gemeindegesetz, GemG · Einsprache, gerichtliche Beurteilung, Berufung

1. Gegen den Strafbefehl des Gemeinderats (§ 46a und § 83a) kann innert 10 Tagen seit Zustellung Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden; dieser entscheidet unter sinngemässer Anwendung der Art. 354 ff. StPO, ob er

a. am Strafbefehl festhält und die Akten an das Strafgerichtspräsidium oder Jugendgerichtspräsidium überweist;

b. das Verfahren einstellt;

c. einen neuen Strafbefehl erlässt.

2. Das Strafgerichtspräsidium oder Jugendgerichtspräsidium entscheidet als erstinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 355 ff. StPO.

3. Berufungsgericht gegen den Entscheid des Strafgerichtspräsidiums oder Jugendgerichtspräsidiums ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts (Abteilung Strafrecht), wobei die Art. 398 ff. StPO sinngemäss anwendbar sind.

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