§ 81c Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Ordnungsbussenverfahren
§ 81c Gemeindegesetz, GemG · Ordnungsbussenverfahren
1. Übertretungen von Gemeindereglementen können mit einer Ordnungsbusse geahndet werden, wenn sie samt Bussenbetrag in einem Reglement bezeichnet sind.
2. Voraussetzungen und Verfahren richten sich sinngemäss nach dem Ordnungsbussengesetz und der Ordnungsbussenverordnung, soweit dieses Gesetz keine anderslautenden Bestimmungen enthält.
3. Die Gemeinden bezeichnen als Mitarbeitende, die ermächtigt sind, Ordnungsbussen zu erheben
a. Inhaberinnen oder Inhaber von hoheitlicher polizeilicher Gewalt, oder
b. entsprechend ihrem Funktions- oder Fachbereich weitere Funktionsträgerinnen und -träger der Gemeinden, die hoheitliche Befugnisse ausüben, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs.
4. Die nach Absatz 3 ermächtigten Personen müssen nicht uniformiert sein, haben sich aber gegenüber der fehlbaren Person mit einem amtlichen Ausweis zu legitimieren. Die Gemeinden sorgen für die notwendige Ausbildung.