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§ 81b Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Vollzug der Gemeindestrafen

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Der Gemeinderat - Die Gesamtbehörde
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§ 81b Gemeindegesetz, GemG · Vollzug der Gemeindestrafen

1. Die Gemeinden nehmen den Busseneinzug selbst vor.

2. Für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen beauftragt der Gemeinderat die Vollzugsbehörde gemäss Strafvollzugsgesetz, wobei die Vollzugskosten zu Lasten der Gemeinde gehen.

3. Den Vollzug von gemeinnütziger Arbeit kann die Gemeinde

a. selbst vornehmen oder

b. der Vollzugsbehörde gemäss Strafvollzugsgesetz auf Kosten der Gemeinde übertragen.

4. Der Vollzug der persönlichen Leistung bei Jugendlichen obliegt der Gemeinde.

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