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§ 81a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Bussenanerkennungsverfahren

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Der Gemeinderat - Die Gesamtbehörde
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§ 81a Gemeindegesetz, GemG · Bussenanerkennungsverfahren

1. Durch Reglement kann das Bussenanerkennungsverfahren vorgesehen werden.

2. Der Gemeinderat oder der Ausschuss gemäss § 70b Absatz 2 erlässt gegenüber einer Person, die eine strafbare Verletzung eines Gemeindereglements begangen hat, eine provisorische Bussenverfügung.

3. Wird die Busse samt den Urteilsgebühren innert der gesetzten Frist bezahlt, findet keine Anhörung statt, und die Bussenverfügung wird definitiv und rechtskräftig.

4. Wird die Busse samt den Urteilsgebühren nicht oder nicht vollständig innert der gesetzten Frist bezahlt oder wird sie bestritten, fällt die provisorische Bussenverfügung dahin, und es ist das Verfahren gemäss § 81 durchzuführen.

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