Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 81 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Strafverfahren vor dem Gemeinderat

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Der Gemeinderat - Die Gesamtbehörde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (235 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 81 Gemeindegesetz, GemG · Strafverfahren vor dem Gemeinderat

1. Bevor eine Strafe gemäss § 46a ausgesprochen wird, ist der oder die Verzeigte anzuhören. Diese Bestimmung gilt nicht für Bussen nach den §§ 20 und 58 dieses Gesetzes.

2. Erscheint der oder die Verzeigte auf Vorladung hin unentschuldigt nicht, kann die Strafe ohne Anhörung ausgesprochen werden.

3. Die Strafe wird in der Regel vom oder von der Vorsitzenden an der Sitzung mündlich eröffnet. Abwesenden wird der schriftliche Strafbefehl entweder durch einen Gemeindeangestellten oder eine Gemeindeangestellte oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt. In jedem Falle ist eine Rechtsmittelbelehrung erforderlich.

3bis

...

4. ...

5. ...

6. Bei Strafverfahren gegen Jugendliche sind die Grundsätze von Art. 4 JStPO zu beachten.

7. Bestimmt dieses Gesetz nichts anderes, sind sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche die Vorschriften betreffend das Übertretungsstrafverfahren (Art. 357 StPO) sinngemäss anwendbar.

← § 80 Gemeindegesetz, GemG Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinden § 81a Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →