§ 81 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Strafverfahren vor dem Gemeinderat
§ 81 Gemeindegesetz, GemG · Strafverfahren vor dem Gemeinderat
1. Bevor eine Strafe gemäss § 46a ausgesprochen wird, ist der oder die Verzeigte anzuhören. Diese Bestimmung gilt nicht für Bussen nach den §§ 20 und 58 dieses Gesetzes.
2. Erscheint der oder die Verzeigte auf Vorladung hin unentschuldigt nicht, kann die Strafe ohne Anhörung ausgesprochen werden.
3. Die Strafe wird in der Regel vom oder von der Vorsitzenden an der Sitzung mündlich eröffnet. Abwesenden wird der schriftliche Strafbefehl entweder durch einen Gemeindeangestellten oder eine Gemeindeangestellte oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt. In jedem Falle ist eine Rechtsmittelbelehrung erforderlich.
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6. Bei Strafverfahren gegen Jugendliche sind die Grundsätze von Art. 4 JStPO zu beachten.
7. Bestimmt dieses Gesetz nichts anderes, sind sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche die Vorschriften betreffend das Übertretungsstrafverfahren (Art. 357 StPO) sinngemäss anwendbar.