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CH-BL
§ 80 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Aufsichtsinstanz
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Der Gemeinderat - Die Gesamtbehörde
§ 80 Gemeindegesetz, GemG · Aufsichtsinstanz
1. Aufsichtsinstanz über den Gemeinderat ist der Regierungsrat.
2. Sofern sich die Einwohnergemeinde für ein Führungsmodell mit Gemeinderat entschieden hat, ist die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Aufsichtsinstanz über den Gemeinderat in Bezug auf alle Fragen des Bildungswesens.