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§ 8 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Wählbarkeit

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
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§ 8 Gemeindegesetz, GemG · Wählbarkeit

1. In einer Gemeindebehörde ist, unter Vorbehalt besonderer Wahlvoraussetzungen in Gemeindeerlassen, jeder bzw. jede Stimmberechtigte der Gemeinde wählbar.

2. Als Mitglieder beratender Organe können auch handlungsfähige in der Gemeinde nicht stimmberechtigte Personen gewählt werden.

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