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§ 77a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Beizug Dritter

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Der Gemeinderat - Die Gesamtbehörde
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§ 77a Gemeindegesetz, GemG · Beizug Dritter

1. Der Gemeinderat kann zur Erfüllung von Aufgaben Dritte beiziehen. Dabei hat er mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass diese die Schweigepflicht einhalten.

2. Der Erlass von Verfügungen kann nicht an Dritte übertragen werden. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3. Der Erlass von Verfügungen über Gebühren kann an Dritte übertragen werden, sofern durch Reglement die Übertragung sowie die Beschwerdemöglichkeit an den Gemeinderat vorgesehen sind.

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