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§ 77 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Kompetenzübertragung

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Der Gemeinderat - Die Gesamtbehörde
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§ 77 Gemeindegesetz, GemG · Kompetenzübertragung

1. Durch Gemeindereglement können die einzelnen Gemeinderatsmitglieder oder einzelne Amtsstellen ermächtigt werden, bestimmte Verfügungen, ausgenommen die Strafverfügungen, alleine zu erlassen.

2. Gegen diese Verfügungen kann beim Gemeinderat innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden. Besondere Rechtsmittelverfahren bleiben vorbehalten.

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