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§ 76 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Geschäftsgang

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Der Gemeinderat - Die Gesamtbehörde
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§ 76 Gemeindegesetz, GemG · Geschäftsgang

1. Der Gemeinderat regelt seinen Geschäftsgang in einer Verordnung.

2. Er kann Geschäftsbereiche ausscheiden sowie seinen Mitgliedern und der Verwaltung eine beschränkte Ausgabenzuständigkeit einräumen.

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