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§ 75 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Mitgliederzahl

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Der Gemeinderat - Die Gesamtbehörde
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§ 75 Gemeindegesetz, GemG · Mitgliederzahl

1. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Gemeinderatsmitglieder.

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