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CH-BL
§ 72 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Besondere Vollzugsaufgaben
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Der Gemeinderat - Die Gesamtbehörde
§ 72 Gemeindegesetz, GemG · Besondere Vollzugsaufgaben
1. Als vollziehender Behörde obliegen dem Gemeinderat insbesondere
1. der Vollzug der Gemeindereglemente und der Gemeindeversammlungsbeschlüsse,
2. * die Handhabung der öffentlichen Ordnung auf dem gesamten Gemeindegebiet, ausgenommen Nationalstrassen und Hochleistungsstrassen,
3. die Aufsicht über das gesamte Gemeindepersonal.
2. Im übertragenen Wirkungskreis vollzieht der Gemeinderat die eidgenössischen und die kantonalen Erlasse, soweit deren Vollzug den Einwohnergemeinden übertragen ist.