Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 72 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Besondere Vollzugsaufgaben

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Der Gemeinderat - Die Gesamtbehörde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (235 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 72 Gemeindegesetz, GemG · Besondere Vollzugsaufgaben

1. Als vollziehender Behörde obliegen dem Gemeinderat insbesondere

1. der Vollzug der Gemeindereglemente und der Gemeindeversammlungsbeschlüsse,

2. * die Handhabung der öffentlichen Ordnung auf dem gesamten Gemeindegebiet, ausgenommen Nationalstrassen und Hochleistungsstrassen,

3. die Aufsicht über das gesamte Gemeindepersonal.

2. Im übertragenen Wirkungskreis vollzieht der Gemeinderat die eidgenössischen und die kantonalen Erlasse, soweit deren Vollzug den Einwohnergemeinden übertragen ist.

← § 71 Gemeindegesetz, GemG Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinden § 75 Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →