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§ 71 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Rechtsverfahren

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Der Gemeinderat - Die Gesamtbehörde
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§ 71 Gemeindegesetz, GemG · Rechtsverfahren

1. Der Gemeinderat entscheidet über die Anhebung von Rechtsverfahren, die Ergreifung von Rechtsmitteln sowie den Abschluss von Rechtsvergleichen.

2. ...

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