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§ 70b Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Strafkompetenz, Ersatzvornahme

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Der Gemeinderat - Die Gesamtbehörde
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§ 70b Gemeindegesetz, GemG · Strafkompetenz, Ersatzvornahme

1. Der Gemeinderat oder der Ausschuss gemäss Absatz 2 beurteilt Verstösse gegen die Reglemente der Gemeinde und verhängt die dort angedrohten Bussen.

2. Durch Reglement kann vorgesehen werden, dass anstelle des Gemeinderates ein Ausschuss von mindestens 2 Behördemitgliedern zusammen mit einem Protokollführer oder einer Protokollführerin die Einvernahme des oder der Verzeigten durchführt und die Beurteilung vornimmt. Für den Ausschuss gelten die gleichen Verfahrensbestimmungen wie für den Gemeinderat.

3. Der Gemeinderat oder der Ausschuss gemäss Absatz 2 kann in einer separaten Verfügung die Herstellung des rechtmässigen Zustandes auf Kosten der verurteilten Person anordnen.

4. Der Gemeinderat oder der Ausschuss gemäss Absatz 2 kann Urteilsgebühren bis CHF 200 auferlegen.

5. Die Bestimmungen des Ordnungsbussenverfahrens bleiben vorbehalten.

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