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§ 70a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Rechtsetzung

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Der Gemeinderat - Die Gesamtbehörde
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§ 70a Gemeindegesetz, GemG · Rechtsetzung

1. Der Gemeinderat ist befugt zum Erlass von

a. Verordnungen zu Gemeindereglementen;

b. Benützungs- und Gebührenverordnungen für Gebäude, Anlagen und Einrichtungen der Einwohnergemeinde.

2. Er ist zur Kündigung interkommunaler Verpflichtungen zuständig, sofern diese keine andere Regelung treffen oder sofern sich im Einzelfall nicht die Gemeindeversammlung als zuständig erklärt.

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