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§ 70 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Verwaltung und Vollzug

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Der Gemeinderat - Die Gesamtbehörde
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§ 70 Gemeindegesetz, GemG · Verwaltung und Vollzug

1. Der Gemeinderat ist die verwaltende und die vollziehende Behörde der Einwohnergemeinde.

2. Er übt alle Befugnisse aus, die der Einwohnergemeinde zustehen und nicht durch besonderen Rechtssatz einem anderen Gemeindeorgan zugewiesen sind.

3. Er vertritt die Einwohnergemeinde.

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