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CH-BL
§ 7 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Geltung
Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
§ 7 Gemeindegesetz, GemG · Geltung
1. Die Bestimmungen über die Gemeindebehörden und über die Behördemitglieder gelten für alle kollegial zusammengesetzten Organe der Gemeinde und deren Mitglieder sowie für alle kollegial zusammengesetzten, interkommunalen Organe und deren Mitglieder, soweit nicht durch das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.