Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 7 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Geltung

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (235 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Gemeindegesetz, GemG · Geltung

1. Die Bestimmungen über die Gemeindebehörden und über die Behördemitglieder gelten für alle kollegial zusammengesetzten Organe der Gemeinde und deren Mitglieder sowie für alle kollegial zusammengesetzten, interkommunalen Organe und deren Mitglieder, soweit nicht durch das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

← § 6 Gemeindegesetz, GemG Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinden § 8 Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →