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CH-BL
§ 69a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Einführung und Aufgabe
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Der Gemeindeversammlungspräsident, die Gemeindeversammlungspräsidentin
§ 69a Gemeindegesetz, GemG · Einführung und Aufgabe
1. Durch die Gemeindeordnung können die Gemeinden das Amt eines Gemeindeversammlungspräsidenten oder einer Gemeindeversammlungspräsidentin einführen. Dem Amt ist eine Stellvertretung beizugeben. Die Amtsdauer entspricht derjenigen des Gemeinderates.
2. Die Mitglieder des Gemeinderates sind nicht in das Amt und seine Stellvertretung wählbar.
3. Der Gemeindeversammlungspräsident oder die Gemeindeversammlungspräsidentin leitet die Gemeindeversammlung.