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§ 69 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Anfragen

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
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§ 69 Gemeindegesetz, GemG · Anfragen

1. Nach der Behandlung der angekündigten Geschäfte kann der oder die Stimmberechtigte auch Fragen stellen und Auskünfte über die Tätigkeit der Gemeindebehörden, der Gemeindeverwaltung und der von der Gemeinde betriebenen Anstalten verlangen, soweit hiefür ein öffentliches Interesse besteht.

2. Die Fragen sollen in der Regel noch in derselben Versammlung von einem Behördemitglied oder von einem oder einer Gemeindeangestellten beantwortet werden.

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