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§ 68 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Selbständige Anträge von Stimmberechtigten

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
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§ 68 Gemeindegesetz, GemG · Selbständige Anträge von Stimmberechtigten

1. Nach der Behandlung der angekündigten Geschäfte kann der oder die Stimmberechtigte zu Gegenständen, die nicht im Geschäftsverzeichnis stehen, Anträge stellen, sofern diese in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallen.

2. Solche Anträge können auch vor der Versammlung schriftlich dem Gemeinderat eingereicht werden. Ist dies geschehen, so setzt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Versammlung hievon in Kenntnis.

3. ...

4. Der Gemeinderat arbeitet eine Vorlage über die Anträge aus. Er kann auch vorerst auf eine Vorlage verzichten und die Anträge an der folgenden Gemeindeversammlung zur Erheblicherklärung unterbreiten.

4bis. Beim Geschäft über die Erheblicherklärung sind Anträge auf Nicht-Eintreten, auf Verschieben, auf Rückweisung an den Gemeinderat oder auf Überweisung an eine Kommission unzulässig.

5. Er unterbreitet die Vorlage über die Anträge oder über die erheblich erklärten Anträge innerhalb eines halben Jahres der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung. Die Vorlage ist so rechtzeitig zu unterbreiten, dass ihr Zweck nicht vereitelt wird.

6. Er kann zu jedem Antrag einen Gegenvorschlag unterbreiten.

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