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§ 67c Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Wahlverfahren

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
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§ 67c Gemeindegesetz, GemG · Wahlverfahren

1. Wahlen sind nach dem Mehrheitswahlverfahren durchzuführen. Für die Ermittlung des Ergebnisses, die Nachwahl und die Ersatzwahl gelten die §§ 28, 29 bzw. 31 des Gesetzes über die politischen Rechte. Eine Nachwahl findet sofort statt.

2. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl durch das Los entschieden. Dieses wird durch den Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin gezogen.

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