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§ 67b Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Wahlen

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
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§ 67b Gemeindegesetz, GemG · Wahlen

1. Wahlen zur Bestellung eines Sitzes sind in der Regel offen. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, so ist ihm stattzugeben, wenn 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten dies beschliesst.

2. Wahlen zur Bestellung mehrerer Sitze sind geheim durchzuführen, sofern mehr Personen kandidieren als Sitze zu bestellen sind.

3. Die Mitglieder des Gemeinderates können mitwählen. Ausgenommen sind Wahlen von Kontrollorganen.

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