Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 67a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Schlussabstimmung an der Urne

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (235 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 67a Gemeindegesetz, GemG · Schlussabstimmung an der Urne

1. Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschliessen kann, dass die Schlussabstimmung über die Vorlage an der Urne stattfindet.

← § 67 Gemeindegesetz, GemG Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinden § 67b Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →