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CH-BL
§ 67a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Schlussabstimmung an der Urne
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
§ 67a Gemeindegesetz, GemG · Schlussabstimmung an der Urne
1. Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschliessen kann, dass die Schlussabstimmung über die Vorlage an der Urne stattfindet.