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CH-BL
§ 67 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Abstimmungsfolge
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
§ 67 Gemeindegesetz, GemG · Abstimmungsfolge
1. Stehen sich mehrere Änderungsanträge gegenüber, so bestimmt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Abstimmungsfolge. Wird die Anordnung bestritten, so entscheidet die Gemeindeversammlung.
2. Die Änderungsanträge sind vor dem bereinigten Hauptantrag ins Mehr zu setzen. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Gemeinderates oder, sofern der Anstoss von den Stimmberechtigten kommt, derjenige der Antragsteller und Antragstellerinnen.