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§ 66 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Abstimmungen

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
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§ 66 Gemeindegesetz, GemG · Abstimmungen

1. Abstimmungen sind in der Regel offen. Wird ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, so ist ihm stattzugeben, wenn 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten dies beschliesst.

2. Die Mitglieder des Gemeinderates können mitstimmen. Ausgenommen sind Beschlüsse über die Rechnungsabnahme und über die Oberaufsicht.

3. Bei Stimmengleichheit gibt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin den Stichentscheid. Darf er oder sie nicht mitstimmen, ist der Beschluss nicht zustande gekommen.

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