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§ 65 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Anträge zur Vorlage

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
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§ 65 Gemeindegesetz, GemG · Anträge zur Vorlage

1. Jede bzw. jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu der in Beratung stehenden Vorlage Anträge auf inhaltliche Änderung, auf Rückweisung an den Gemeinderat oder auf Überweisung an eine Kommission zu stellen. Vorbehalten bleibt § 68 Absatz 4bis.

1bis. Rückkommensanträge nach erfolgter Schlussabstimmung sind unzulässig.

2. Unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 muss über jeden Antrag abgestimmt werden.

3. Wird während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt, z.B. ein Antrag auf Verschiebung, Rückweisung oder Überweisung an eine Kommission, so wird die Beratung bis zur Erledigung des Ordnungsantrages unterbrochen.

4. Der Gemeinderat kann die weitere Behandlung einer Vorlage während der Beratung oder die Abstimmung verschieben, wenn die Auswirkung von Änderungsanträgen noch näher abgeklärt werden muss. Das Geschäft ist in diesem Fall an einer der nächsten Gemeindeversammlungen nochmals vorzulegen.

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