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§ 63 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Eintretensdebatte

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
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§ 63 Gemeindegesetz, GemG · Eintretensdebatte

1. Es steht jedem bzw. jeder Stimmberechtigten frei, einen Antrag auf Nicht-Eintreten zu stellen. Vorbehalten bleibt § 68 Absatz 4bis.

2. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so wird zunächst über das Eintreten diskutiert und abgestimmt.

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