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§ 62 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Erläuterungen des zu behandelnden Geschäftes

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
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§ 62 Gemeindegesetz, GemG · Erläuterungen des zu behandelnden Geschäftes

1. Die zur Beratung stehende Vorlage wird zunächst vom Gemeinderat erläutert und begründet. Das Wort kann zu diesem Zwecke und zu späteren ergänzenden Auskünften auch Sachbearbeitern bzw. Sachbearbeiterinnen ohne Stimmrecht erteilt werden.

2. Ist die Vorlage auch von einer Kommission beraten worden, so kann anschliessend deren Präsident bzw. Präsidentin oder ein anderes Mitglied den Kommissionsantrag vertreten. Liegt ein Minderheitsantrag vor, so soll dieser unmittelbar nach dem Mehrheitsantrag begründet werden.

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