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§ 61 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Bereinigung des Geschäftsverzeichnisses

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
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§ 61 Gemeindegesetz, GemG · Bereinigung des Geschäftsverzeichnisses

1. Nach der Genehmigung des Protokolls stellt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin das Geschäftsverzeichnis zur Diskussion.

2. Wird ein Antrag auf Änderung der Reihenfolge gestellt, so lässt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin darüber abstimmen.

3. Der Gemeinderat kann bei der Bereinigung des Geschäftsverzeichnisses ein Geschäft zurücknehmen, wenn wichtige Gründe dies erfordern. Die Rücknahme ist unzulässig, wenn dadurch die Fristen gemäss den §§ 54 Absatz 3 oder 68 Absätze 4 oder 5 verletzt würden.

4. Das bereinigte Geschäftsverzeichnis ist für die Versammlung verbindlich und kann nicht mehr geändert werden. Vorbehalten bleibt der vorzeitige Versammlungsschluss wegen vorgeschrittener Zeit.

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