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§ 60 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Genehmigung des Protokolls

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
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§ 60 Gemeindegesetz, GemG · Genehmigung des Protokolls

1. Vor der Behandlung der übrigen Geschäfte lässt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin das Protokoll der letzten Gemeindeversammlung genehmigen.

2. Die Gemeindeversammlung beschliesst, wie das Protokoll den Stimmberechtigten vor der Genehmigung zur Kenntnis gebracht wird.

3. Über Berichtigungen entscheidet die Versammlung.

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