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§ 6 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Begriffsumschreibungen

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
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§ 6 Gemeindegesetz, GemG · Begriffsumschreibungen

1. Gemeindebehörden sind die zu selbständigen Entscheidungen befugten und durch Wahl bestellten ständigen Organe der Gemeinde. Sie müssen aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen; davon ausgenommen ist § 69a.

1bis. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden gelten nicht als Behörden gemäss Absatz 1.

2. Kontrollorgane sind die zur Prüfung der Rechnung oder der Tätigkeit der Behörden und ihrer Hilfsorgane eingesetzten Organe.

3. Hilfsorgane sind diejenigen kollegial zusammengesetzten Organe, die weder Behörden noch Kontrollorgane sind, sowie die Gemeindeamtsstellen mit ihren Gemeindeangestellten.

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