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§ 59 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Protokoll

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
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§ 59 Gemeindegesetz, GemG · Protokoll

1. Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin führt das Protokoll der Versammlung. Der Gemeinderat kann eine andere Person mit der Protokollierung beauftragen.

2. Das Protokoll ist von der versammlungsleitenden und von der protokollierenden Person zu unterzeichnen.

3. Es steht allen Stimmberechtigten spätestens 10 Tage vor der nächsten Gemeindeversammlung zur Einsicht offen.

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