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CH-BL
§ 58 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Versammlungsleitung
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
§ 58 Gemeindegesetz, GemG · Versammlungsleitung
1. Der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin eröffnet und leitet die Versammlung.
2. Zu Beginn der Versammlung bestimmt er bzw. sie eine oder mehrere Personen für das Stimmenzählen.
3. Er bzw. sie sorgt für Ruhe und Ordnung. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie Personen, die die Verhandlungen stören, wegweisen und eine Versammlung, in der die Ordnung nicht wiederhergestellt werden kann, als aufgelöst erklären. Fehlbaren kann er bzw. sie eine Busse auferlegen.