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§ 57 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Beschlussverbot

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
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§ 57 Gemeindegesetz, GemG · Beschlussverbot

1. Über Geschäfte, die nicht gemäss § 55 publiziert worden sind, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

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