Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 55 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Einladung

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (235 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 55 Gemeindegesetz, GemG · Einladung

1. Die Einladung zur Gemeindeversammlung muss mindestens 10 Kalendertage vorher publiziert sein.

2. Sie umfasst das Geschäftsverzeichnis und gibt die Stelle an, wo zugehörige Unterlagen eingesehen werden können.

← § 54a Gemeindegesetz, GemG Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinden § 57 Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →