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CH-BL
§ 55 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Einladung
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
§ 55 Gemeindegesetz, GemG · Einladung
1. Die Einladung zur Gemeindeversammlung muss mindestens 10 Kalendertage vorher publiziert sein.
2. Sie umfasst das Geschäftsverzeichnis und gibt die Stelle an, wo zugehörige Unterlagen eingesehen werden können.