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§ 54a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Vorbereitung

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
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§ 54a Gemeindegesetz, GemG · Vorbereitung

1. Der Gemeinderat bereitet die Geschäfte der Gemeindeversammlung vor und erstellt ein Verzeichnis über die an der Versammlung zu behandelnden Geschäfte («Geschäftsverzeichnis»).

2. Er stellt zu jedem Geschäft Antrag.

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